Compliance

DIN 6868-159: Teleradiologie-Anforderungen erklärt

Redaktion easequence — Fachbereich Radiologie-IT Veröffentlicht: Aktualisiert: Fachliche Prüfung: Projektingenieur Radiologie-IT (Freigabe ausstehend)

Wer Teleradiologie betreibt oder einführen will, steht vor zwei Fragen zugleich: Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für den Betrieb — und wie wird die technische Qualität der Übertragungs- und Befundungskette nachgewiesen? Die zweite Frage beantwortet die DIN 6868-159. Wer sie erst beim Behördentermin kennenlernt, verliert Zeit und riskiert Auflagen. Dieser Beitrag ordnet die Norm in den aktuellen Rechtsrahmen ein und zeigt, was konkret geprüft wird.

Was ist die DIN 6868-159?

Die DIN 6868-159 ist die Norm für die Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie. Sie legt fest, wie die gesamte teleradiologische Kette — von der Bilderzeugung über die Datenübertragung bis zur Bildwiedergabe am Befundungsort — vor Inbetriebnahme geprüft und im laufenden Betrieb regelmäßig kontrolliert wird. Ziel ist, dass der Teleradiologe am entfernten Standort auf derselben diagnostischen Bildqualität befundet, die auch vor Ort zur Verfügung stünde.

Die Norm gehört zur Reihe DIN 6868 („Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben”) und ergänzt dort unter anderem die DIN 6868-157, die die Abnahme- und Konstanzprüfung von Bildwiedergabesystemen (Befundmonitoren) regelt.

Rechtlicher Rahmen: von der RöV zum Strahlenschutzgesetz

Ein Punkt sorgt in der Praxis regelmäßig für Verwirrung: In älteren Unterlagen — und im historischen Titel der Norm selbst — wird die Röntgenverordnung (RöV) genannt. Die RöV ist jedoch seit dem 31. Dezember 2018 außer Kraft. Ihre Regelungen sind im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) aufgegangen.

Für die Teleradiologie bedeutet das konkret:

  • Der Begriff der Teleradiologie ist heute im StrlSchG definiert: die Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung, bei der sich der befundende Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (Teleradiologe) nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und die Untersuchung mithilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation erfolgt.
  • Die Genehmigung für den teleradiologischen Betrieb wird nach dem StrlSchG erteilt (Genehmigungstatbestand für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie, § 14 Abs. 2 StrlSchG) — nicht mehr nach der RöV.
  • Die Qualitätssicherung ist in der StrlSchV verankert: Abnahmeprüfungen vor Inbetriebnahme und Konstanzprüfungen im laufenden Betrieb sind Pflicht; die zuständigen Behörden und die ärztlichen Stellen stützen sich bei der Durchführung auf die einschlägigen Normen, darunter die DIN 6868-159. Maßgeblich für die praktische Umsetzung ist die Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), die die anzuwendenden Normen und Prüfverfahren konkretisiert.

Wer heute also von „Abnahme nach RöV” spricht, meint der Sache nach eine Abnahme nach Strahlenschutzrecht (StrlSchG/StrlSchV) unter Anwendung der DIN 6868-159. Bestehende Dokumentationen und Verträge sollten auf veraltete Rechtsbezüge geprüft werden.

Welche Anforderungen stellt das Strahlenschutzrecht an den Teleradiologie-Betrieb?

Die Genehmigung setzt ein funktionierendes Zusammenspiel aus Personal, Technik und Organisation voraus. Zu den zentralen Anforderungen gehören:

  1. Teleradiologe mit Fachkunde: Am Befundungsort muss ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz verfügbar sein, der die rechtfertigende Indikation stellt und befundet.
  2. Arzt am Ort der technischen Durchführung: Vor Ort muss ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend sein.
  3. Qualifiziertes Personal für die technische Durchführung: Die Untersuchung selbst wird vor Ort von einer Person mit der erforderlichen Berechtigung durchgeführt (in der Regel MTR, ehemals MTRA).
  4. Telekommunikation nach dem Stand der Technik: Bild- und Datenübertragung müssen so beschaffen sein, dass die diagnostische Qualität erhalten bleibt und der Teleradiologe in angemessener Zeit befunden kann.
  5. Zeitlicher Rahmen der Genehmigung: Die Teleradiologie-Genehmigung bezieht sich regelmäßig auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst. Ein darüber hinausgehender Betrieb kommt nur in Betracht, wenn dafür ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht.

Diese personellen und organisatorischen Anforderungen prüft die Behörde im Genehmigungsverfahren — die technische Qualität der Kette weist der Betreiber über die Abnahmeprüfung nach DIN 6868-159 nach.

Abnahmeprüfung nach DIN 6868-159: Was wird geprüft?

Die Abnahmeprüfung betrachtet die teleradiologische Kette als Ganzes. Es genügt nicht, dass Modalität, PACS und Befundmonitor jeweils für sich geprüft sind — entscheidend ist, dass die Bilddaten den Weg vom Erzeugungsort zum Befundungsort ohne diagnostisch relevanten Qualitätsverlust zurücklegen.

PrüfbereichGegenstand der Prüfung
DatenübertragungVollständige, unverfälschte Übertragung der Bilddaten inkl. relevanter DICOM-Informationen
DatenkompressionNachweis, dass eine eingesetzte Kompression die diagnostische Bildqualität nicht beeinträchtigt
BildwiedergabeBefundungstaugliche Wiedergabe am Ort des Teleradiologen; Bildwiedergabesysteme entsprechend DIN 6868-157
GesamtfunktionFunktionsfähigkeit der gesamten Kette unter Betriebsbedingungen, inkl. Übertragungszeitverhalten
DokumentationPrüfbericht mit Referenzwerten als Grundlage für die späteren Konstanzprüfungen

Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

Bildwiedergabe am Befundungsort

Der Befundungsarbeitsplatz des Teleradiologen ist Teil der geprüften Kette. Monitore, Umgebungsbeleuchtung und Kalibrierung müssen den Anforderungen an Befundungsarbeitsplätze genügen — auch dann, wenn der Arbeitsplatz in einer Wohnung oder einem Bereitschaftsraum steht. Genau hier scheitern in der Praxis viele Erstabnahmen.

Referenzwerte für die Konstanzprüfung

Die Abnahmeprüfung liefert die Bezugswerte, gegen die später alle Konstanzprüfungen gemessen werden. Eine unsauber dokumentierte Abnahme macht jede spätere Konstanzprüfung angreifbar. Der Prüfbericht sollte daher vollständig, nachvollziehbar und behördlich verwertbar sein.

Konstanzprüfung: Intervalle, Auslöser, Verantwortung

Mit der Abnahme ist es nicht getan. Der Betreiber muss die Konstanz der teleradiologischen Kette im laufenden Betrieb nachweisen:

  • Regelmäßige Konstanzprüfungen in den Intervallen, die Norm und QS-RL für die jeweiligen Komponenten vorsehen (etwa für Bildwiedergabesysteme nach DIN 6868-157).
  • Anlassbezogene Prüfungen nach wesentlichen Änderungen — zum Beispiel Austausch eines Befundmonitors, Wechsel des Übertragungswegs, Update der PACS- oder Viewer-Software mit Einfluss auf die Bilddarstellung.
  • Lückenlose Dokumentation, denn die ärztlichen Stellen und die zuständige Behörde können die Nachweise anfordern.

Verantwortlich bleibt der Strahlenschutzverantwortliche des Betreibers — auch wenn die Durchführung an Dienstleister delegiert wird. Wer die Prüfungen extern vergibt, sollte vertraglich klären, wer Intervalle überwacht, Änderungen meldet und die Dokumentation führt.

Typische Stolpersteine aus der Praxis

  • Veraltete Rechtsbezüge: Verträge, Arbeitsanweisungen oder Genehmigungsunterlagen, die noch auf die RöV verweisen, statt auf StrlSchG/StrlSchV.
  • Ungeprüfte Heimarbeitsplätze: Der Befundmonitor zu Hause wurde nie in die Abnahme- und Konstanzprüfung einbezogen.
  • Softwareupdates ohne Prüfauslöser: PACS- oder Viewer-Updates verändern die Darstellungskette, ohne dass eine anlassbezogene Prüfung erfolgt.
  • Kompression ohne Nachweis: Eine Übertragungsstrecke komprimiert Bilddaten, ohne dass die diagnostische Unbedenklichkeit dokumentiert wurde.
  • Verteilte Zuständigkeiten: Modalitätenhersteller, PACS-Anbieter und IT-Dienstleister prüfen jeweils ihr Teilstück — die Gesamtkette prüft niemand.

Checkliste: Teleradiologie rechtssicher betreiben

  1. Genehmigungslage prüfen: Liegt eine gültige Teleradiologie-Genehmigung nach StrlSchG vor? Deckt sie die tatsächlichen Betriebszeiten ab?
  2. Alle Befundungsarbeitsplätze erfassen — auch Heim- und Bereitschaftsarbeitsplätze.
  3. Abnahmeprüfung nach DIN 6868-159 für die Gesamtkette dokumentiert vorhalten.
  4. Konstanzprüfungsintervalle in einem Prüfkalender führen und Verantwortliche benennen.
  5. Änderungsmanagement etablieren: Hard- und Softwareänderungen an der Bildkette lösen eine Prüfung aus.
  6. Dokumentation behördlich verwertbar ablegen (Prüfberichte, Referenzwerte, Abweichungen, Maßnahmen).

Häufige Fragen

Gilt die DIN 6868-159 noch, obwohl die RöV abgeschafft wurde?

Ja. Die Norm ist weiterhin der maßgebliche technische Standard für Abnahme- und Konstanzprüfungen in der Teleradiologie. Geändert hat sich die rechtliche Grundlage darüber: Genehmigung und Qualitätssicherungspflichten ergeben sich heute aus StrlSchG und StrlSchV, konkretisiert durch die Qualitätssicherungs-Richtlinie.

Wer darf die Abnahmeprüfung durchführen?

Die Prüfung muss von fachlich qualifizierter Stelle durchgeführt und so dokumentiert werden, dass Behörde und ärztliche Stelle sie nachvollziehen können. In der Praxis übernehmen das spezialisierte Dienstleister oder entsprechend qualifizierte Medizinphysik-Experten und Techniker. Entscheidend ist, dass die gesamte Kette — nicht nur Einzelkomponenten — geprüft wird.

Was passiert bei einer nicht bestandenen Prüfung?

Werden Toleranzen überschritten, sind die Ursachen zu beheben und die Prüfung zu wiederholen; je nach Befund darf der betroffene Arbeitsplatz bis dahin nicht zur Befundung genutzt werden. Abweichungen und ergriffene Maßnahmen gehören in die Dokumentation.

Fazit

Die DIN 6868-159 ist kein Papiertiger, sondern der technische Nachweis dafür, dass teleradiologische Befundung diagnostisch gleichwertig zur Befundung vor Ort ist. Wer die Norm zusammen mit dem aktuellen Strahlenschutzrecht denkt — Genehmigung nach StrlSchG, Qualitätssicherung nach StrlSchV und QS-RL — betreibt Teleradiologie rechtssicher und ohne böse Überraschungen bei Behördenprüfungen.

Wenn Sie Unterstützung brauchen: easequence führt Abnahme- und Konstanzprüfungen nach DIN 6868-157 und 6868-159 mit behördlich verwertbarer Dokumentation durch und liefert mit WEBstudio eine Teleradiologie-Lösung, die auf diese Anforderungen ausgelegt ist. Für eine strukturierte Bestandsaufnahme Ihrer gesamten Bildkette bietet sich der Workflow Check an.

Stand: 10. August 2026. Normen und Rechtslage ändern sich — bitte prüfen Sie für konkrete Projekte den jeweils aktuellen Stand. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Fachlich geprüft: Projektingenieur Radiologie-IT (Freigabe ausstehend) Stand: 2026-08 Quellen: Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) — gesetze-im-internet.de, Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) — gesetze-im-internet.de, Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)

Normen (DIN, StrlSchG/StrlSchV, MDR, IHE) ändern sich — bei konkreten Projekten prüfen wir den aktuellen Stand. Bei Fragen erreichen Sie uns direkt — telefonisch oder per E-Mail.

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